





polar #19: Krieg und Frieden
EDITORIAL
INTERVENTION
Wilfried HinschVerpflichtet zur Intervention?Ăśberlegungen aus ethischer Sicht | In der Diskussion über humanitäre Interventionen wurde wiederholt das völkerrechtliche Interventionsverbot geltend gemacht, das auch humanitär begründete militärische Eingriffe in fremde Staaten ausschließe. Nur eine Minderheit unter den Völkerrechtlern vertrat bis zum Ende der 1990er Jahre die Auffassung, humanitäre Interventionen ließen sich unter gewissen Bedingungen mit dem geltenden Völkerrecht vereinbaren. Inzwischen hat sich die Rechtslage insofern geändert, als die UN-Vollversammlung auf dem Weltgipfel 2005 eine Resolution verabschiedet hat (GA Res. 60/1), in der humanitäre Interventionen unter Berufung auf ein Prinzip der »Verantwortung zu schützen« de facto legalisiert werden. Resolution 60/1 zeigt, dass unter den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mittlerweile ein Konsens besteht, dass der Sicherheitsrat schwere Menschenrechtsverletzungen im großen Maßstab, insbesondere Massenmord, Vertreibungen und Genozid, als Bedrohung des internationalen Friedens ansehen kann und gemäß Kapitel VII der Charta auch befugt ist, militärische Aktionen zu autorisieren. Die Frage, ob militärische Interventionen zum Menschenrechtsschutz unternommen werden sollten oder nicht, lässt sich freilich nicht allein durch ein sorgfältiges Studium des Völkerrechts beantworten.
Argumente gegen humanitäre Interventionen Ein prinzipielles ethisches oder moralisches Argument (ich verwende »ethisch« und »moralisch« im Folgenden gleichbedeutend) gegen den militärischen Menschenrechtsschutz macht geltend, dass die Tötung Unschuldiger kategorisch verboten sei. Da in allen Interventionen die Tötung Unschuldiger in Kauf genommen werden müsse, könne militärische Gewalt auch mit humanitären Gründen niemals ethisch gerechtfertigt sein. Der Grundgedanke des Arguments ist wohl unbestreitbar: Was eine humanitäre Intervention rechtfertigt, sind gewaltsame Angriffe auf Zivilbevölkerungen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen und verhindert werden müssen. Eine aus humanitären Gründen intervenierende Streitmacht muss deshalb eben dies vor allem anderen vermeiden: ihrerseits die Menschenrechte der Zivilbevölkerung des Landes, in das interveniert wird, zu verletzen - allen voran das Menschenrecht auf Leben. Zwei Kommentare zum vermeintlich kategorischen Verbot der Tötung Unschuldiger erscheinen gleichwohl angebracht: [...]
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| Pierre Thielbörger Grün ist die Hoffnung – und der Krieg? Der Sicherheitsrat als Klimaschützer im 21. Jahrhundert
| Thorsten Thiel Cyber, Cyber Krieg und Frieden in einer vernetzten Welt
| Stefan Huster/Arnd Pollmann/Wilfried Hinsch/Peter Siller Ist es links? >Veggieday<
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